Persönlicher Feiertag
Der "persönliche Feiertag" ist eine gesetzliche Neuregelung, die 2019 im Rahmen des Karfreitags-Urteils gefällt wurde. Bis dahin war der Karfreitag ein Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Die bisher geltende Bestimmung wurde mit einem EUgh-Urteil aufgehoben. Neu ist seither die Möglichkeit auf einen persönlichen Feiertag.
Geschichte
Hintergrund dieser Änderung ist eine eingebrachte Klage eines Mannes aus Wien, der zusätzlich zu seinem normalen Arbeitsentgelt am Karfreitag auch ein Feiertagsentgelt einforderte. Sein Vorliegen beruft er auf eine angebliche Diskriminierung, die er aus der Richtlinie der Europäischen Union über die Gleichbehandlung in Beschäftigung von Beruf aus Gründen der Religion ableitet.1
Der EuGH entschied am 22. Jänner auf Ersuchen des Obersten Gerichtshofes (OGH) mit der Novelle BGBl. I Nr. 22/20192, dass die derzeit geltende Lösung, wonach der Karfreitag nur für Evangelische, Altkatholiken und Methodisten frei ist, in Österreich gegen das Europarecht verstößt.3
Die neue Regelung sieht nun für alle ArbeitnehmerInnen einen persönlichen Feiertag vor.
Regelung
Einmal pro Urlaubsjahr kann jeder Arbeitnehmer einseitig bestimmen, wann er seinen persönlichen Feiertag konsumieren möchte. Änderungen für das gesetzliche Urlaubsausmaß von 30 Werktagen bzw. 36 Werktagen bei länger dauernden Dienstverhältnissen gibt es nicht. Der Tag wird aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen.
Der Unterschied zu normalen Urlaubstagen ist, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, wann er diesen nimmt. Wichtig ist nur, dass er seinen Rechtsanspruch auf den persönlichen Feiertag drei Monate im Voraus schriftlich mit persönlicher Unterschrift geltend macht.2
Im Gegensatz zu einem normalen Urlaubsantrag kann der Arbeitgeber den persönlichen Feiertag nicht ablehnen, aber er kann den Arbeitnehmer ersuchen, diesen nicht anzutreten. Diesem Wunsch kann der Arbeitnehmer nachkommen oder eben auch nicht, weil der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Urlaubsantritt zu verhindern – auch, wenn die Arbeitsleistung aus betriebsbedingten Gründen erforderlich wäre.
Wird am eingereichten persönlichen Feiertag dennoch Arbeit aufgrund des Ersuchens des Arbeitsgebers geleistet, dann steht dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Urlaubsentgelt auch das Entgelt für die geleistete Arbeit zu. Jedoch steht dem Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr kein weiterer persönlicher Feiertag mehr zu. Der gearbeitete Tag gilt nicht als Urlaubstag und hat keine Auswirkungen auf den noch bestehenden Urlaubsanspruch.
Nimmt der Arbeitnehmer hingegen seinen persönlichen Feiertag in Anspruch, wird dieser vom offenen Urlaubsanspruch abgezogen.4
Weiterführende Links
- Musterbrief der AK (arbeiterkammer.at)
Aktuelles
- Die Bilanz 2023: Der persönliche Feiertag wird kaum genutzt, so laut Salzburger Arbeiterkammer.5
- 2021 bringt der steirische Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer den Antrag ein, den Karfreitag wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Seiner Meinung nach wurde den Evangelisten und Altkatholiken mit der Abschaffung des Feiertags Unrecht getan.6
- Der Karfreitag bleibt auch 2020 weiterhin ein persönlicher Feiertag. Der Verfassungsgerichtshof hat den eingebrachten Antrag gegen die beschlossene Abschaffung von ÖVP und FPÖ von vier evangelischen Kirchen sowie der Altkatholischen Kirche abgelehnt.7
Quellen
- Umstrittener Feiertag: EuGH-Anhörung in Causa Karfreitag (orf.at)
- "Persönlicher Feiertag" bzw. einseitige Urlaubsbekanntgabe (arbeiterkammer.at)
- Karfreitag als Feiertag: Regelung "ganz klar" diskriminierend (kurier.at)
- Inhalt der gesetzlichen Neuregelung zum Karfreitag (wko.at)
- "Persönlicher Feiertag" kaum genutzt (salzburg.orf.at)
- Schützenhöfer will Karfreitag wieder auf Tagesordnung setzen (puls24.at)
- Karfreitag bleibt ein persönlicher Feiertag (vfgh.gv.at)